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§ 13 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

5. Abschnitt

Übermittlung und Veröffentlichung der Parameter für die Dienstequalität

§ 13.

(1) Verpflichtete haben jährlich bis zum Stichtag 31. März Daten zu den in §§ 4 bis 10 und 12 genannten Parametern abhängig vom angebotenen Dienst zu erheben und diese bis spätestens 30. April zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(2) Die unter Abs. 1 genannten Daten sind als Open Data unter der Lizenz Namensnennung 4.0 International, CC BY 4.0 allgemein verfügbar zu machen.

(3) Die unter Abs. 1 genannten Daten sind von den Verpflichteten in einer maschinenlesbaren, automatisiert weiter verarbeitbaren Form zu veröffentlichen. Die konkrete Schnittstellenspezifikation ist von der Regulierungsbehörde auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(4) Ausgenommen von der Übermittlungspflicht nach Abs. 1 sind Verpflichtete mit weniger als 1000 Endnutzern; soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 TKG 2021 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern jeweils im Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278506

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)