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§ 14 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

6. Abschnitt

Qualitätszertifizierungsmechanismen Qualitätszertifizierungsmechanismen

§ 14.

(1) Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(2) Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.

(3) Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278507

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