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§ 7 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

3. Abschnitt

Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung

§ 7.

(1) Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.

(2) Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278500

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