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§ 8 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Ausfallswahrscheinlichkeit

§ 8.

(1) Verpflichtete haben den Anteil der Zeit, während der ein Dienst eines Endnutzers nicht betriebsbereit ist, zu ermitteln.

(2) Der Verpflichtete hat die Ausfallswahrscheinlichkeit je Technologie oder Tarif anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278501

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