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§ 9 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Verzögerungen bei der Rufsignalisierung

§ 9.

(1) Verpflichtete haben die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und der Anrufsignalisierung am Endgerät des anrufenden Endnutzers zu ermitteln.

(2) Je Technologie oder Tarif des Verpflichteten ist das 50., 95. und 99. Perzentil von der Verzögerung bei der Rufsignalisierung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278502

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