4. Abschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
§ 10.
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013192
Dokumentnummer
NOR40278503
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