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§ 11 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Zusätzliche Dienste bei Notrufen

§ 11.

(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Betreiber haben bei Notrufen zusätzlich zu Sprachkommunikationsdiensten Text in Echtzeit anzubieten. Sofern Video bereitgestellt wird, hat zusätzlich zur Sprache auch die Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten zu erfolgen.

(2) Notrufabfragestellen sind technisch so auszustatten, dass sie bei Anrufen mit öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste iSd. § 18 KEM-V 2009 spätestens ab 28. Juni 2027 eine Entgegennahme von Text in Echtzeit sowie Gesamtgesprächsdiensten, sofern diese öffentlich bereitgestellt werden, gewährleisten können.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278504

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