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§ 10 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

4. Abschnitt

Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Maßnahmen zu textbasierten Notrufen

§ 10.

Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278503

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