Ausfallswahrscheinlichkeit
§ 8.
(1) Verpflichtete haben den Anteil der Zeit, während der ein Dienst eines Endnutzers nicht betriebsbereit ist, zu ermitteln.
(2) Der Verpflichtete hat die Ausfallswahrscheinlichkeit je Technologie oder Tarif anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013192
Dokumentnummer
NOR40278501
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
