vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2026

Krisenbedingte Margenbegrenzung

§ 3.

(1) Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Abs. 4 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.

(2) Stellt die E-Control fest, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen die Preissteigerungen eines Verpflichteten bei Diesel B7 oder Euro-Super E10 im Durchschnitt über den Steigerungen der Produktnotierungen im relevanten Zeitraum liegen, hat sie diesen aufzufordern, den Netto-Verkaufspreis für Diesel B7 oder Euro-Super E10 um den in der Aufforderung genannten Eurocent-Betrag pro Liter in den folgenden zwei Wochen gegenüber dem Referenzpreis kumuliert zu senken.

(3) Die Nachweisführung zu Abs. 1 erfolgt durch Meldung der Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Die E-Control zieht bei ihrer Prüfung die nach § 3 Abs. 3 4. Satz der Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, BGBl II Nr. 80/2026, von den Unternehmen gemeldeten Durchschnittsverkaufspreise von 27. März bis 1. April 2026 und die bekanntgegebenen relevanten Produktnotierungen heran.

(4) Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Abs. 1 ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013182

Dokumentnummer

NOR40278278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)