80. Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen
Auf Grund des § 5aa des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2026, wird verordnet:
Zielbestimmung
§ 1. Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch eine Preisreduktion für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. „Verpflichtete“ Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10, dies umfasst, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
- a) Hersteller, Inhaber eines Steuerlagers, sowie Eigentümer der darin eingelagerten Produkte für Diesel B7 und Euro-Super E10 nach den Bestimmungen der §§ 26-29 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026;
- b) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022);
- 2. „Hersteller“ Herstellungsbetriebe nach § 26 MinStG 2022 des Fertigproduktes Diesel B7 und Euro-Super E10;
- 3. „Produktnotierung“ Produktnotierungen von internationalen Preisinformationsdiensten, wie zB Argus Media oder S&P Global Platts, die in Versorgungsverträgen als Referenzpreise für Diesel B7 und Euro-Super E10 herangezogen werden. Unter anderem sind das:
- a) Produktnotierung Fossil Benzin: Argus Eurobob non-oxy NWE mean oder Platts Barges FOB Rotterdam High Eurobob bzw. Platts Barges FOB Rotterdam High Fuel Grade Ethanol T2 Spec für Euro-Super;
- b) Produktnotierung Fossil Diesel: PLATTS FOB Rotterdam Barges Diesel, Platts Barges FOB Rotterdam High 10 ppm+, Platts Barges FOB Rotterdam FAME – 10 RED, Platts CIF MED Cargo Diesel 10ppm bzw. Argus Biodiesel Rapeseed OME RED ARA range barge fob mean für Diesel;
- 4. „Marge“ die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Verpflichteten an den jeweiligen Abnehmer und dem Einkaufspreis des Verpflichteten.
(2) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie Teil eines Konzerns sind, der vertikal integriert ist, damit sichergestellt ist, dass die Margenbegrenzung beim Endkunden wirksam wird. Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen, soweit sie die Produkte von Unternehmen beziehen, die der krisenbedingten Margenbegrenzung nach § 3 unterliegen, fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie mehr als 30 Tankstellen betreiben.
(3) Autobahntankstellen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Krisenbedingte Margenbegrenzung
§ 3. (1) Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages für Diesel ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Super-Benzin E10 im Rahmen der täglichen Kalkulation ausgehend von der Produktnotierung des Vortages für Super-Benzin ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Preissenkung von 5 Eurocent pro Liter hat am 2. April, 12:00 Uhr, zu erfolgen.
(2) Um die gemäß Abs. 1 gesenkte Marge zu stabilisieren, dürfen – ausgehend von dem Netto-Verkaufspreis gemäß Abs. 1 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter diese Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter in demselben Ausmaß zu senken. Die Senkung kann vorübergehend in einem geringeren Ausmaß erfolgen, um die in § 1a der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2026, untersagten Erhöhungen aufgrund schwankender Produktnotierungen in der Durchschnittsbetrachtung auszugleichen. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.
(3) Die Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge erfolgt durch Meldung der gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Bei der Meldung am 1. April 2026 haben die Einmeldenden gemäß dem ersten Satz der E-Control den Durchschnittsverkaufspreis von 27. März bis 1. April 2026 mitzuteilen und bekannt zu geben, welche Produktnotierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 als ihre Kalkulationsgrundlage dient. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Reduktion der Preise soll nach Möglichkeit von den Verpflichteten auf ihren Rechnungen auszuweisen.
(4) Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Abs. 1 ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.
Kontrolle
§ 4. Die E-Control kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 von den Verpflichteten einholen. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 Abs. 1 eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen der Margenbegrenzung auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.
Schlussbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April in Kraft und mit 30. April 2026 außer Kraft.
(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.
Stocker Babler Bauer Hanke Hattmannsdorfer Holzleitner Karner Marterbauer Meinl-Reisinger Schumann Sporrer Tanner Totschnig Wiederkehr
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