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§ 4 Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2026

Kontrolle

§ 4.

Die E-Control kann entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 von den Verpflichteten einholen. Schwanken die Produktnotierungen, so kann eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 Abs. 1 eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013182

Dokumentnummer

NOR40278279

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