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§ 5 Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2026

Schlussbestimmung

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013182

Dokumentnummer

NOR40278280

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