Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung betraut ist.
(2) Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013161
Dokumentnummer
NOR40277448
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