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§ 2 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

  1. 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  3. 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung,
  4. 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
  5. 5. Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichbehandlungs-, Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich sowie
  6. 6. Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
  1. zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis, Verwendungsgruppe, Gleichbehandlungsfrage, Gleichstellungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277447

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