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§ 4 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 4.

Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277449

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