Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 4.
Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013161
Dokumentnummer
NOR40277449
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