Jobrotation
§ 12.
(1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens ein- und höchstens zweimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung zur Ausbildung zuzuteilen, sofern der Absolvierung der Jobrotation keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann nur dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(3) Die Jobrotation hat insgesamt einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen zu umfassen und ist mit einer schriftlichen Nachbetrachtung über das dort erworbene Wissen abzuschließen.
(4) Abweichend von Abs. 3 absolvieren Bedienstete des höheren schulpsychologischen Dienstes sowie Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter eine Jobrotation im Ausmaß von einer Woche.
(5) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde in der niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe eine Dienstzeit von vier Jahren absolviert, besteht keine Verpflichtung zur Absolvierung einer Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1.
(6) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013161
Dokumentnummer
NOR40277457
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