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§ 6b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

§ 6b

(1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.