Anrechnung
§ 13.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgänge ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Bedienstete des höheren schulpsychologischen Dienstes, die die Jobrotation zur Gänze nach der Grundausbildungsverordnung – BMBWF, BGBl. II Nr. 97/2023, absolviert haben, wird die fachspezifische Ausbildung für die Schulpsychologie und die Jobrotation gemäß der vorliegenden Grundausbildungsverordnung angerechnet.
(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 3, D, C oder v 4, v 3 mit abgeschlossener Grundausbildung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, A 1, B, A oder v 2, v 1 überstellt und liegt eine mindestens vierjährige Dienstzeit (Berufserfahrung) vor, gilt für sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe als absolviert.
(5) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013161
Dokumentnummer
NOR40277458
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
