Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen
§ 2.
(1) Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,
- 1. die den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024, entsprechen und
- 2. deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.
(2) Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Abs. 1 anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:
- 1. Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen.
- 2. Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, entsprechen.
- 3. Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 22/2016, entsprechen.
(3) Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 derAnlage angegebenen Zweck betrieben werden.
(4) Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
(5) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 derAnlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß § 33 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20013151
Dokumentnummer
NOR40277245
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