Generelle Bewilligungen
§ 1.
Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird
- 1. den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2,
- 2. den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3,
- 3. den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4,
- 4. den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowie
- 5. den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014,
- erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20013151
Dokumentnummer
NOR40277244
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