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§ 5 GenBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen

§ 5.

(1) Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.

(2) Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277248

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