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§ 3 GenBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

§ 3.

(1) Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die

  1. 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
  2. 2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
  3. 3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

(2) Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277246

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