Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
§ 3.
(1) Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
- 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
- 2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
- 3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2) Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20013151
Dokumentnummer
NOR40277246
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
