Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 18.
Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.
Schlagworte
Gerichtsvollzieherin
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013119
Dokumentnummer
NOR40276637
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