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§ 19 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

§ 19.

Die Leitungseinheit für Gerichtsvollzug hat auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (insbes. Zuteilung von Vollzugsgebieten und Vertretungsregelung) ist Vorsorge zu treffen, dass die Ausübung der Tätigkeit auch in Teilzeit erfolgen kann. Dabei sind Bedienstete mit Pflege- und Betreuungspflichten zu fördern.

Schlagworte

Pflegepflicht

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013119

Dokumentnummer

NOR40276638

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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