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§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 18.

Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherin

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013119

Dokumentnummer

NOR40276637

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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