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§ 17 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

Weitere Maßnahmen

§ 17.

Für die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Vertretungsbereich des Exekutivdienstes im Strafvollzug sind mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, bis im Exekutivdienst ein Frauenanteil von 40% erreicht ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013119

Dokumentnummer

NOR40276636

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