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§ 9 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zeitpunkt der Durchführung

§ 9.

Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276509

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