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§ 8 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ergebnisdarstellung

§ 8.

(1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.

(3) Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

Schlagworte

Klimapolitik

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276508

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