Zeitpunkt der Durchführung
§ 9.
Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Gesetzesnummer
20013113
Dokumentnummer
NOR40276509
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