Befugnisse der FMA
§ 4.
(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt
- 1. von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
- 2. von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
- 3. von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
- 4. von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
- 5. von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
- 6. von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;
- 7. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
- 8. ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
- 9. ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;
- 10. Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
- 11. Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;
- 12. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
- 13. einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;
- 14. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Z 12, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
- 15. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
- 16. wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;
- 17. Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß § 5 zu verhängen.
(2) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
- 1. unmittelbar,
- 2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
- 3. unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Z 2 genannten Behörden,
- 4. durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
(3) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.
Schlagworte
Gesetzmäßigkeit, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013106
Dokumentnummer
NOR40276244
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