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§ 5 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 2

Verwaltungsstrafen

§ 5.

(1) Wer

  1. 1. gegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder
  2. b) es unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,
  1. 2. gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) es unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,
  2. b) einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,
  3. c) einen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,
  4. d) die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder
  5. e) dem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,
  1. 3. gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
  2. 4. gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) einen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder
  2. b) einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapExPlans enthält,
  1. 5. gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) eine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
  2. b) das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapExPlan trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder
  3. c) die notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  1. 6. gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) unzulässige Risikopositionen einbezieht,
  2. b) unzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,
  3. c) die erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder
  4. d) der FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,
  1. 7. gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
  1. a) einen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,
  2. b) einen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder
  3. c) die erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,
  1. 8. gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,
  2. 9. bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 4 nicht mit der FMA zusammenarbeitet,
  3. 10. gegen eine sonstige Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 verstößt,
  4. 11. eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Art. 3 in Verbindung mit Titel II der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,
  5. 12. gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, oder
  6. 13. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Art. 15a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,

(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(3) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. 1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß § 4 Abs. 1 Z 12;
  2. 2. die bescheidmäßige Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
  3. 3. die bescheidmäßige Untersagung der Ausgabe europäischer grüner Anleihen durch die natürliche oder juristische Person für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276245

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