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§ 19 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

Schlussbestimmungen

§ 19.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274848

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