Aufwandsentschädigungen
§ 18.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 13 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
(3) Die in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 BoSchätzG 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem BoSchätzG 1970 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274847
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