§ 17.
Die Anwesenheit der in § 14 Z 3 und 4 genannten Mitglieder bei der Durchführung der Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme einer Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274846
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