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§ 17 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 17.

Die Anwesenheit der in § 14 Z 3 und 4 genannten Mitglieder bei der Durchführung der Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme einer Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274846

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