3. Hauptstück
Geldbußen Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
§ 184.
(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1. entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
- 2. den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
- 4. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
- 5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
- 6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
- 7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
- 8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
- 9. den in § 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 10. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 160 Abs. 1 Z 3 und § 162 Abs. 1, nicht nachkommt;
- 11. den in § 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 12. den in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 13. den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
- 14. den in § 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
- 1. die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
- 2. den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
- 3. seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
- 4. den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
- 5. seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
(4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274100
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