vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 157 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes

§ 157.

(1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

(2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:

  1. 1. in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, verteilung und lieferung zuständig sind;
  2. 2. es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
  3. 3. der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, welchen die Regulierungsbehörde auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274073

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)