2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ‑ ISO) Voraussetzungen
§ 155.
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
- 1. er § 154 Abs. 2 entspricht,
- 2. er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
- 3. er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
- 4. er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 , auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
- 5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274071
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