9. Teil
Netzbetrieb
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber
1. Abschnitt
Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber
§ 91.
Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274007
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