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§ 91 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

9. Teil

Netzbetrieb

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber

1. Abschnitt
Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber

§ 91.

Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274007

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