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§ 23 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Registrierung

§ 23.

(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1. Name des zu Registrierenden;
  2. 2. Postanschrift des zu Registrierenden;
  3. 3. EMailadressen des zu Registrierenden;
  4. 4. Websites des zu Registrierenden;
  5. 5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
  6. 6. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
  7. 7. der Nexus nach § 15 Abs. 1 Z 2, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
  8. 8. jedes qualifizierte Drittland nach § 14 Abs. 4, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des § 15 Abs. 1 Z 2 oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.

(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der Kryptowert-Betreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273822

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