4. Hauptstück
Registrierungspflicht Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber
§ 22.
(1) Ein Kryptowert-Betreiber nach § 5 Abs. 3, der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 ist, hat sich einmalig im Inland zu registrieren, wenn er der Meldepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 2 unterliegt und im Inland nicht gemäß §§ 16 und 17 befreit ist. Im Falle einer Registrierung im Inland hat er sich bis zum 31. Dezember 2026 – beziehungsweise bei Aufnahme seiner Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2026 innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit – elektronisch zu registrieren.
(2) Kommt ein meldender Kryptowert-Betreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Kryptowert-Betreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(3) Das zuständige Finanzamt hat einen Kryptowert-Betreiber, der, ohne sich innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, nach Kenntnisnahme unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273821
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