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§ 17 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Befreiende Mitteilung

§ 17.

(1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten Drittlands meldepflichtig ist, kann sich gemäß § 16 unter Berücksichtigung der dort festgelegten hierarchischen Ordnung von der Meldepflicht im Inland befreien, indem er eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermittelt.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 für einen Meldezeitraum muss bis 1. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss den Nachweis enthalten, dass die zu meldenden Informationen nach § 18 im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland fristgerecht gemeldet wurden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß diesem Paragraphen mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273816

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