Allgemeine Meldepflichten
§ 18.
(1) Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldet für jede meldepflichtige Person, für die der Anbieter während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat, dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
- 1. Informationen zur meldepflichtigen Person:
- a) Name;
- b) Adresse;
- c) Ansässigkeitsstaat(en);
- d) Steueridentifikationsnummer(n); sowie
- e) bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort, wenn dieser anderweitig nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden ist;
- f) bei Rechtsträgern, für die nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. bis 7. Hauptstück eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind:
- aa) für jede meldepflichtige beherrschende Person: die Informationen gemäß lit. a bis e, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
- bb) sofern sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der meldepflichtigen Person durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, sind statt der Informationen gemäß sublit. aa für jede meldepflichtige Person folgende Informationen zu übermitteln: der Name, die Kennung des Identifizierungsdienstes und der Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
- cc) für den Rechtsträger: die Informationen in lit. a bis d.
- 2. Informationen zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen:
- a) Name;
- b) Adresse;
- c) Steueridentifikationsnummer(n);
- d) falls vorhanden, die individuelle Identifikationsnummer; und
- e) falls vorhanden, die globale Rechtsträgerkennung.
- 3. Für jeden meldepflichtigen Kryptowert, für den während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt wurden:
- a) den vollständigen Namen der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
- b) im Falle von Erwerben gegen eine FIATWährung: den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- c) im Falle von Veräußerungen gegen eine FIATWährung: den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- d) im Falle von Tausch (Erwerb) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- e) im Falle von Tausch (Veräußerung) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- f) im Falle von meldepflichtigen Massenzahlungstransaktionen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- g) im Falle von Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. b und d fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
- h) im Falle von Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. c, e und f fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
- i) im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 , von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind: den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
(2) In den gemeldeten Informationen muss die FIAT‑Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. b und c ist der gezahlte bzw. erhaltene Betrag in der FIAT‑Währung, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT‑Währungen gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT‑Währung mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. d bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT‑Währung festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.
(3) Für Zwecke der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis i bzw. Abs. 2 kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf entsprechende Kryptowert-zu-Fiat-Währung-Handelspaare stützen, die er unterhält, um den Marktwert der beiden relevanten Kryptowerte zu bestimmen. Handelt es sich bei einem der meldepflichtigen Kryptowerte um einen schwer zu bewertenden Kryptowert, so kann die Bewertung des anderen meldepflichtigen Kryptowerts in Fiat-Währung herangezogen werden, um den Wert des schwer zu bewertenden Kryptowerts zu ermitteln.
(4) Unterhält der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keinen anwendbaren Referenzwert für die Handelspaare nach Abs. 3, müssen die folgenden Bewertungsmethoden angewandt werden:
- a) die internen Buchwerte in Bezug auf den jeweiligen meldepflichtigen Kryptowert;
- b) ist kein Buchwert verfügbar, muss ein Wert verwendet werden, der von Drittunternehmen oder Websites bereitgestellt wird, die aktuelle Preise für meldepflichtige Kryptowerte zusammenfassen, wenn die von diesem Dritten verwendete Bewertungsmethode nach Einschätzung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen zuverlässigen Indikator für den Wert darstellt. Dies muss entsprechend dokumentiert werden.
- c) Ist keine der oben genannten Methoden verfügbar, muss die jüngste Bewertung des relevanten Kryptowerts durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Methoden nach lit. a und b muss dokumentiert werden.
- d) Kann unter Anwendung von lit. a bis c kein Wert zugewiesen werden, so hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dies zu dokumentieren und als letztes Mittel eine vernünftige Schätzung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273817
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