Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
§ 19.
(1) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Meldung jeweils bis 31. Juli eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(3) Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß § 14 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273818
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