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§ 24 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

§ 24.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist dem Antragsteller die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273823

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