Mahnung und Widerruf der Registrierung
§ 25.
(1) Erfüllt ein meldender Kryptowert-Betreiber seine Meldepflicht gemäß § 18 nicht fristgerecht, ist er vom zuständigen Finanzamt zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Kryptowert-Betreiber bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
(2) Ist der meldende Kryptowert-Betreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273824
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