Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register
§ 26.
Das zuständige Finanzamt hat die Löschung von im Inland registrierten Kryptowert-Betreibern aus dem zentralen Register vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- 1. Der registrierte Kryptowert-Betreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
- 2. Es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
- 3. Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 nicht.
- 4. Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273825
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