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§ 3 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Zusammensetzung

§ 3.

(1) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu ernennenden Mitglieder sollen im Hinblick auf die Diversität im weiteren Sinne ausgewählt werden und insbesondere in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche und fachliche bzw. praktische Erfahrung verfügen:

  1. 1. Denkmalpflege, Konservierung, Restaurierung, einschließlich relevanter Naturwissenschaften (Heritage Sciences)
  2. 2. Architektur, Architektur- und Kunstgeschichte, Bauforschung
  3. 3. Archäologie aller Epochen und Ausrichtungen
  4. 4. Sonstige historische Fachgebiete (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, etc.)
  5. 5. Kulturlandschaft, Landschaftsarchitektur, Gärten und Parks
  6. 6. Baukultur, Weltkulturerbe
  7. 7. Kulturgüterschutz, Katastrophenmanagement
  8. 8. Raumplanung, Städtebau, Ortsbild
  9. 9. Bauen im Bestand, Hochbau, Infrastruktur, historische Baumaterialien
  10. 10. Bauingenieurwesen, Bauphysik, Baukonstruktion, Statik und Tragwerkslehre
  11. 11. Bau- und Projektmanagement, Baudurchführung
  12. 12. Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen
  13. 13. Geologie – Bodenmechanik
  14. 14. Rechtswissenschaften, Kunst- und Kulturrecht
  15. 15. Vermessungswesen, Fernerkundung
  16. 16. Digitalisierung (Building Information Modeling, Datenmanagement, Wissensmanagement, etc.)

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport geeignete Personen zur Ernennung vor. Sie bzw. er erstellt den Vorschlag in Abstimmung mit der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode aus bzw. beendet ein Mitglied seine Beiratstätigkeit vorzeitig aus persönlichen Gründen, so hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes unter Berücksichtigung der im Beirat vertretenen Fachgebiete eine Nachbesetzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu veranlassen.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode sind neuerliche Ernennungen möglich.

(4) Der Denkmalbeirat soll aus zumindest 30, höchstens aber 60 Personen bestehen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aus wichtigem, in der Person gelegenem Grund abberufen werden.

Schlagworte

Architekturgeschichte, Wirtschaftsgeschichte, Baumanagement, Kunstrecht

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272525

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